UCDplus überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an ihren Leistungen (nachfolgend bezeichnet als "Werk") in dem der Auftragsbeschreibung entsprechendem Nutzungsumfang, der Nutzungsdauer sowie räumlichen Anwendungsbereich. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht zur eigenen Nutzung übertragen.

Dem Auftraggeber wird ein Recht zur Bearbeitung des Werkes eingeräumt, solange das Bearbeitungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrags ergibt. Voraussetzung einer Bearbeitungsrechts ist die Vereinbarung über die Herausgabe des Programmquelltextes (nachfolgend bezeichnet als "Sourcecode").

Die Software wird dem Auftraggeber in einer, dem Vertragszweck gemäßen Form, das heißt als ein ausführbarer (sog. "kompilierter") Programmcode übergeben. Die Herausgabe des Sourcecodes bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

Ist die Herausgabe des Sourcecodes vereinbart, reicht dessen Übergabe in digitaler Form aus. Ist ein Recht zur Bearbeitung des Werkes nicht vereinbart, darf der Auftraggeber den Sourcecode nur verwenden, wenn UCDplus eine Fehlerbehebung, eine Änderung oder Erweiterung der Anwendung innerhalb einer angemessenen Frist nicht durchführen kann oder will. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er zur Arbeit mit dem Sourcecode unter Umständen Entwicklerlizenzen für die eingesetzten Komponenten von Drittanbietern erwerben muss.

Sofern nicht anders vereinbart, darf der Sourcecode von UCDplus unter einer Open Content Lizenz (z.B. "Simplified BSD License") herausgegeben werden.

Sollte der Sourcecode nicht unter einer Open Content Lizenz stehen darf er, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, nicht im Rahmen einer Anwendung, die nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung mit UCDplus ist, verwendet werden.

Soweit das Werk Open Source- oder sonstige auf Lizenzen Dritter beruhende Bestandteile enthält, erfolgt die Rechteübertragung nur im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Lizenz. UCDplus verweist ausdrücklich darauf, dass die Werke nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein dürfen.

UCDplus ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung des Werkes zu treffen, sofern die vertragsgemäße Nutzung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Vorlagen, Entwürfe, Rohdaten, Dateien, und sonstige Arbeitsmittel, die dazu dienen, die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen (nachfolgend bezeichnet als "Vorlagen") bleiben Eigentum von UCDplus. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. UCDplus ist spätestens nach Ablauf von 6 Monaten zur Löschung der Werke und Vorlagen berechtigt.

Über die vorstehenden Nutzungsrechtsregelungen hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von UCDplus entgeltlich oder unentgeltlich zu verändern, vermieten, verleihen, verleasen, veräußern oder in welcher technischen Form auch immer gänzlich oder teilweise Dritten zugänglich zu machen. Unterlizenzen dürfen nicht eingeräumt werden.

Die Nutzungsrechte an den Werken gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Die vereinbarte Übergabe des Sourcecode kann bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises für die Software zurückbehalten werden.

Einsatz von Dritterzeugnissen

Die nachfolgenden Regelungen gelten beim Einsatz von Dritterzeugnissen durch UCDplus im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Auftraggeber. Als Dritterzeugnisse sind Leistungen Dritter zu verstehen, wie z.B. Onlineplattformen oder Open Source Software.

Beruhen Sach- oder Rechtsmängel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Dritten und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe von UCDplus tätig, sondern gibt UCDplus, für den Auftraggeber erkennbar, lediglich ein Dritterzeugnis an den Auftraggeber weiter, sind die Mängelansprüche des Auftraggebers auf die Abtretung der Mängelansprüche von UCDplus gegenüber dem Dritten beschränkt (z.B. wenn Open Source Software inkorporiert wird). UCDplus steht für den Mangel selbst ein, wenn die Mangelursache durch den Auftragnehmer gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstiger Behandlung der Dritterzeugnisses beruht.

UCDplus ist nicht verantwortlich, falls Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Dritterzeugnisse ein, hat UCDplus das Recht die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Auftraggeber die Nutzung der Dritterzeugnisse nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten von UCDplus gehen würde.

Stand: 10. April 2015